Umsatzsteuerreform 2021 –
Neue Umsatzschwelle und One-Stop-Shop

Ab dem 01. Juli 2021 tritt die größte Umsatzsteuerreform im Onlinehandel seit Jahren und sogar Jahrzehnten in Kraft. Diese Reform betrifft (fast) jeden Onlinehändler, der ins europäische Ausland verkauft oder im europäischen Ausland lagert. Zum 01. Juli 2021 wird die Lieferschwelle und damit die Steuerpflicht im Zielland geändert und damit wird fast jeder europaweit steuerpflichtig. Um diese Entwicklung zu erleichtern, wird der One-Stop-Shop (kurz OSS) eingeführt. Was genau es mit der Änderung der Lieferschwelle auf sich hat, welche Änderungen nun auf Händler zukommen und warum das gleichzeitig eine Erleichterung aber auch eine erhöhte Komplexität bedeutet, erklären wir in diesem Blogpost. Achtung: Bei steuerlichen Themen ist es immer ratsam einen Steuerberater hinzuziehen. Dieser Artikel ersetzt die steuerliche Beratung nicht und bietet keine Schritt-für-Schritt Anleitung, sondern gibt nur einen Überblick über die bevorstehende Umsatzsteuerreform.

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One Stop Shop – Übericht

  • Warum gibt es die Umsatzsteuerreform? 
  • Was sind Lieferschwellen und wie ist die aktuelle gesetzliche Regelung? 
    • Beispiel Bestimmungslandprinzip 
    • Zusammenfassung aktuelle Situation 
  • Was ändert sich mit der Umsatzsteuerreform ab dem 01.07.? 
    • Was ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf? 
    • Was bedeutet die neue Umsatzschwelle? 
    • Beispiel Umsatzschwelle 
    • Zusammenfassung der Umsatzschwelle 
  • Was ist der OSS und warum ist das zukünftig eine Erleichterung?
  • Wie kann ich mich für den OSS registrieren? 
  • Warum ist der OSS vor allem für FBA Seller trotzdem komplex? 
    • Die zukünftigen 2 Welten der FBA Händler 
  • Was muss ich im OSS melden und was darf ich nicht melden? 
  • Was muss ich beim OSS beachten? 
  • Wie gehe ich bei der Anmeldung zum One-Stop-Shop vor? 
  • Zusammenfassung der Umsatzsteuerreform

Warum gibt es die Umsatzsteuerreform? 

Mit der Umsatzsteuerreform soll dem Onlinehandel, wie wir ihn heutzutage kennen, entgegengekommen werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die bisherige Umsatzsteuerregelung und die Lieferschwellen veraltet sind und hauptsächlich für Großkonzerne gedacht waren, da der Onlinehandel in heutiger Form noch nicht existierte. Aufgrund des massiven Wachstums im Onlinehandel und der großen Anzahl an neuen Akteuren im EU-weiten Onlinehandel, soll mit dieser Reform das bisherige Verfahren vereinfacht werden und Mehrwertsteuerbetrug vorgebeugt werden. 

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Was sind Lieferschwellen und wie ist die aktuelle gesetzliche Regelung? 

Lieferschwellen betreffen den Verkauf von Gütern an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten der EU und betreffen deswegen vorwiegend B2C-Händler. Die Lieferschwelle legt fest, ab welchem Umsatzvolumen ein Händler die Umsatzsteuer im sogenannten Bestimmungsland oder auch Zielland zahlen und sich daraus resultierend dort steuerlich registrieren muss (vgl. Wirtschaftslexikon). Die Lieferschwelle kann von Bestimmungsland zu Bestimmungsland variieren, in der Regel liegt diese aber bei 35.000 €. 

Bisher galt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das Bestimmungslandprinzip bestimmt, dass, sobald eine nationale Lieferschwelle im Laufe eines Kalenderjahres übertreten wird, der Händler in dem jeweiligen Bestimmungsland steuerpflichtig wird. Dabei wird die Lieferschwelle jedes Ziellandes einzeln betrachtet. Solange diese Schwelle nicht übertreten wird, muss der Händler die Waren nur in seinem Land versteuern.  

Beispiel Bestimmungslandprinzip 

Ein Amazon Händler aus Deutschland verkauft seine Waren in verschiedene Länder der EU. Darunter sind Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien. Die Lieferschwelle in Frankreich, Spanien und Italien ist auf 35.000 € festgelegt. Im Laufe eines Jahres verkauft der Händler Produkte im Wert von 49.750 € nach Frankreich, von 24.500 € nach Spanien und von 35.002 € nach Italien. Bei den Waren, die nach Frankreich verkauft wurden, wird die Lieferschwelle deutlich überschritten. Aus diesem Grund ist der Händler in Frankreich steuerpflichtig, das bedeutet er benötigt eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, muss seine Steuern in FR melden und benötigt bestenfalls einen Steuervertreter vor Ort. In Spanien wurde die Lieferschwelle nicht überschritten, das bedeutet der Händler ist in Spanien nicht steuerpflichtig und kann die Verkäufe in der deutschen Umsatzsteuer erklären. In Italien wurde die Lieferschwelle nur sehr knapp überschritten, trotzdem ist auch in diesem Fall der Händler in dem Zielland Italien steuerpflichtig und braucht eine italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 

Zusammenfassung der aktuellen Situation 

Bisher galt das Bestimmungslandprinzip, das heißt es sind Lieferschwellen zu beachten. Jedes EU-Land hat eine eigene Lieferschwelle. Sollte eine Lieferschwelle übertreten werden, ist der Händler in dem jeweiligen Bestimmungsland steuerpflichtig.  

Was ändert sich mit der Umsatzsteuerreform ab dem 01.07.2021? 

Zum Juli 2021 wird das Bestimmungslandprinzip aufgehoben und der sogenannte One-Stop-Shop eingeführt. Dabei werden die Versandhandelsregelung mit nationalen Lieferschwellen nicht mehr geltend sein und ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf mit Standard-Umsatzschwelle eingeführt. 

Was ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf? 

Innergemeinschaftliche Fernverkäufe sind Lieferungen von steuerpflichtigen Gegenständen innerhalb der EU an nichtunternehmerische Empfänger oder Privatkunden (B2C). 

Was bedeutet die neue Umsatzschwelle? 

Mit der Umsatzsteuerreform zum 01.07.2021 werden die nationalen Lieferschwellen abgeschafft und eine neue Lieferschwelle, die sogenannte Umsatzschwelle eingeführt. Die neue Umsatzschwelle gilt nicht mehr nur für jedes Land einzeln, sondern für die gesamte EU (in Summe) und beträgt 10.000 € pro Kalenderjahr. 

Wer diese neue Grenze überschreitet, wird ab dann immer pauschal im Zielland steuerpflichtig. Genauer gesagt werden Händler, sobald die Umsatzschwelle einmal übertreten wurde, in jedem EU-Land, in dem ein Verkauf an private Kunden stattfindet, umsatzsteuerpflichtig. Dabei werden die Verkäufe ins EU-Ausland nicht mehr national, sondern kumuliert betrachtet. 

Beispiel Umsatzschwelle

Um die Bedeutung der Umsatzschwelle zu verdeutlichen, werden drei Beispiele angeführt. Auch in diesem Beispiel gehen wir von einem deutschen Händler aus, der seine Waren an private Kunden im EU-Ausland verkauft. Wichtig: Diese Beispiele dienen nur zur Verdeutlichung der neuen Umsatzschwelle und berücksichtigen nicht die Vereinfachung durch den OSS. Konkrete Beispiele zur Verwendung des OSS werden im weiteren Verlauf dieses Artikels erklärt.  Im ersten Beispiel verkauft der Händler seine Waren nach Italien, Spanien und in die Niederlande. Dabei macht der Händler innerhalb eines Kalenderjahres 2.500 € Umsatz in Italien, 4.000 € Umsatz in Spanien und 4.500 € Umsatz in den Niederlanden. Insgesamt macht der Händler also 11.000 € Umsatz im EU-Ausland und überschreitet damit kumuliert die Umsatzschwelle von 10.000 €. Das bedeutet für den Händler, dass er in jedem der drei Länder umsatzsteuerpflichtig wird, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer braucht, seine Steuern erklären muss und bestenfalls einen steuerlichen Vertreter vor Ort benötigt.  

Im zweiten Beispiel verkauft der Händler seine Waren nach Italien und Spanien. Dabei macht der Händler innerhalb eines Kalenderjahres 2.000 € Umsatz in Italien und 4.000 € Umsatz in Spanien. Insgesamt macht der Händler also 6.000 € Umsatz im EU-Ausland und überschreitet damit die neue Umsatzschwelle von 10.000 € nicht. Das bedeutet er kann die Umsätze weiterhin in Deutschland versteuern und wird in den Zielländern nicht umsatzsteuerpflichtig.  

Im dritten Beispiel verkauft der Händler seine Waren ebenfalls nach Italien und Spanien. Dabei macht der Händler innerhalb eines Kalenderjahres 9.990 € Umsatz in Italien und 11 € Umsatz in Spanien. Insgesamt macht der Händler also 10.001 € Umsatz im EU-Ausland und überschreitet damit die neue Umsatzschwelle von 10.000 €, wenn auch nur knapp. Auch wenn nur ein sehr kleiner Umsatz in Spanien gemacht wird, wird die Umsatzschwelle überschritten und der Händler wird sowohl in Italien als auch in Spanien umsatzsteuerpflichtig, denn es gibt keine Steuerbefreiung von Kleinbetragssendungen. 

Zusammenfassung der Umsatzschwelle 

Die Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € ersetzt ab dem 01.07. die nationalen Lieferschwellen und gilt für das gesamte EU-Ausland. Dabei werden die Umsätze im EU-Ausland zukünftig kumuliert betrachtet. Sobald die Umsatzschwelle überschritten wird, ist der Händler in jedem Zielland in dem Umsatz gemacht wurde umsatzsteuerpflichtig. Diese Entwicklung klingt zunächst kompliziert, da die Umsatzschwelle vergleichsweise niedrig ist und schnell überschritten wird. Um dem entgegenzuwirken wird der One-Stop-Shop eingeführt.  

Was ist der OSS und warum ist das zukünftig eine Erleichterung? 

Der One-Stop-Shop wird als Lösung für die auf den ersten Blick komplexe neue Umsatzsteuerregelung gegeben und bietet eine prozessuale Verbesserung und damit eine Erleichterung für (fast) alle Händler.  Der OSS ermöglicht eine zentrale und gebündelte Meldung der Umsatzsteuern aus allen EU-Ländern und kann die Registrierungen in allen EU-Länder mit steuerpflichtigen Lieferungen ersetzen. Das bedeutet man muss sich nicht mehr im jeweiligen Zielland umsatzsteuerlich registrieren, muss die Umsatzsteuermeldung nicht mehr vor Ort einreichen und braucht damit auch keinen umsatzsteuerlichen Vertreter mehr. Stattdessen werden alle Umsatzsteuererklärungen für die EU-Länder gebündelt im One-Stop-Shop abgegeben. Das heißt, dass man als deutscher Händler die Umsatzsteuermeldungen aus unterschiedlichen Ländern jetzt zentral über den OSS an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten kann. Dort werden die Steuern dann auch gezahlt und an die jeweiligen Länder weitergeleitet.  

Dies ist eine große Erleichterung für alle Händler, da sonst nach dem Überschreiten der Umsatzschwelle in jedem Land, in das auch nur ein Produkt geliefert wird, eine umsatzsteuerliche Registrierung stattfinden muss. Nimmt man den OSS nicht in Anspruch gilt, dass in jedem EU-Land in dem Umsatz gemacht worden ist, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden muss, die Steuern gemeldet und erklärt werden muss und man einen umsatzsteuerlichen Vertreter im jeweiligen Zielland benötigt.  

Achtung: Möchte man den OSS zukünftig nutzen, sollte man sich unbedingt bis zum 30. Juni 2021 registrieren, da sonst im dritten Quartal 2021, sobald die Umsatzsteuerschwelle überschritten wird oder sie sogar schon überschritten ist, die Steuern bereits in jedem Land einzeln erklärt werden müssen. Eine nachträgliche Registrierung beim OSS ist NICHT möglich! 

Wie kann ich mich für den One-Stop-Shop registrieren? 

Die Registrierung für den One-Stop-Shop ist schon seit dem 01.04.2021 möglich und erfolgt über das Onlineportal MeinBOP. Den Link zum Portal finden Sie hier. 

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Warum ist der OSS vor allem für Amazon FBA Seller trotzdem komplex? 

Auch wenn diese Umsatzsteuerreform zunächst eine große Erleichterung ist, ist sie leider nicht wirklich kompatibel mit der Lagerlogistik im E-Commerce. Das bedeutet für alle Händler, die ihre Waren nicht aus dem Händlerland, sondern aus dem EU-Ausland verschicken eine höhere Komplexität.  

Sobald ein Händler im Ausland einlagert, ist er dort steuerpflichtig. Das bedeutet, nutzt man als Amazon Händler zum Beispiel das Amazon FBA Programm Mitteleuropa und lagert damit seine Waren in Polen und Tschechien ein, ist man dort sofort umsatzsteuerpflichtig und braucht eine polnische oder tschechische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, muss seine Steuern für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe im jeweiligen Land melden und braucht einen steuerlichen Vertreter vor Ort. Für diese Länder können die Steuermeldungen nicht über den OSS abgewickelt werden. Damit ist der One-Stop-Shop ideal für alle die nur in ihrem Händlerland einlagern, für alle anderen ist die Nutzung des OSS nur teilweise möglich. 

Die zukünftigen 2 Welten der Amazon Händler  

Für FBA Händler, die im Ausland einlagern, bedeutet das zukünftig eine Verknüpfung von zwei Welten. Denn grundsätzlich ist die Nutzung des One-Stop-Shops möglich, allerdings dürfen nur bestimmte Umsätze über diesen gemeldet werden. Dazu zählen zum Beispiel alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, also auch Fernverkäufe aus einem polnischen Lager an eine private Person in Spanien sowie alle in Deutschland steuerbaren Fernverkäufe, wenn diese aus einem Fulfillment-Center aus dem EU-Ausland kommen. 

Für einige Umsätze ist eine lokale Registrierung notwendig, vor allem wenn der Versand aus dem EU-Ausland erfolgt. Dazu zählen zum Beispiel alle Lieferungen innerhalb des ausländischen Staates in dem auch gelagert wird, das gilt sowohl für B2C als auch für B2B Kunden, sowie innergemeinschaftliche Verbringungen, Vorsteuerbeträge im EU-Ausland und Amazon Commingling Transaktionen, bei denen Amazon identische Waren von Händlern tauscht, bzw. die Händler dazubringt sich identische Ware untereinander zu verkaufen, damit diese schneller ausgeliefert werden kann. Um deutlich zu machen, was im OSS gemeldet werden muss und was nicht im OSS gemeldet werden darf und somit lokal gemeldet werden muss, werden im folgenden Beispiele angeführt. 

Was muss ich im OSS melden und was darf ich nicht melden? 

Was muss ich im One-Stop-Shop melden? 

  1. B2C-Lieferungen aus dem Händlerland in alle EU-Länder, ausgenommen die Lieferungen ins HändlerlandBeispiel: Ein deutscher Händler liefert seine Waren nach Spanien und überschreitet dabei die Umsatzschwelle. Damit ist der Händler in Spanien umsatzsteuerpflichtig und schuldet die Umsatzsteuer in Spanien. Dazu kann er den OSS nutzen.
  2. B2C-Lieferungen aus dem Lagerland in alle EU-Länder, ausgenommen die Lieferungen ins LagerlandBeispiel: Ein Händler lagert seine Waren in Polen und liefert diese von dort nach Spanien und überschreitet dabei die Umsatzschwelle. Damit ist der Händler in Spanien umsatzsteuerpflichtig und schuldet die Umsatzsteuer in Spanien. Dazu kann er den OSS nutzen
  3. Lieferungen an Unternehmer im Sinne des § 1a Abs. 3 UStG ins EU Ausland
  4. Hiermit sind Lieferungen an Kleinunternehmer oder Unternehmer ohne Vorsteuerabzug gemeint. Lieferungen an Kleinunternehmer oder Unternehmer ohne Vorsteuerabzug im europäische Ausland sind immer steuerpflichtig. Deswegen muss der OSS genutzt werden.

Was darf ich nicht im One-Stop-Shop melden? 

  1. B2C-Lieferungen aus dem Händlerland in das HändlerlandBeispiel: Ein deutscher Händler lagert seine Waren in Deutschland und liefert diese nach Deutschland, dabei ist die Umsatzschwelle nicht relevant. Damit ist der Händler in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Dazu kann er den OSS NICHT nutzen
  2. B2C-Lieferungen aus einem EU-Lagerland in das EU-LagerlandBeispiel: Ein deutscher Händler lagert seine Waren in Polen und liefert diese auch in Polen aus, dabei ist die Umsatzschwelle nicht relevant. Damit ist der Händler in Polen umsatzsteuerpflichtig. Dazu kann er den OSS NICHT nutzen
  3. Innergemeinschaftliche Lieferungen B2B Beispiel: Ein deutscher Unternehmer liefert seine Waren an einen französischen Unternehmer. Dabei ist die Umsatzschwelle nicht relevant, da für B2B-Verkäufe innerhalb der EU keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss (es gilt das Reverse-Charge-Verfahren). Deswegen kann der OSS nicht genutzt werden
  4. Lieferung in ein Drittland Beispiel: Ein europäischer Händler liefert seine Waren nach Asien. Dabei ist die Umsatzschwelle der EU nicht relevant. Deswegen kann der OSS nicht genutzt werden.
  5. Lieferungen mit Differenzbesteuerungen Die Differenzbesteuerung gilt für Wiederverkäufer. Dabei wird die Umsatzsteuer nur aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis ermittelt. Macht ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung geltend, darf der OSS nicht verwendet werden
  6. Lieferungen als KleinunternehmerSobald ein Unternehmer als Kleinunternehmer gilt, darf der OSS nicht verwendet werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Erlöse von Kleinunternehmern nicht steuerbar sind, da sie keine Umsatzsteuer ausweisen.

Was muss ich beim OSS beachten? 

Wie bereits erwähnt sollte möglichst schnell die Anmeldung im One-Stop-Shop erfolgen. Wenn die Anmeldung bis zum 30.06.2021 nicht erfolgt ist und die Umsatzschwelle überschritten wird, müssen die Steuern in jedem Zielland einzeln erklärt werden. Außerdem gilt weiterhin die Umsatzsteuerpflicht, das bedeutet, dass man nach wie vor die Steuern abführen muss, auch wenn die Zahlungen nun zentral über den OSS erfolgt. Zudem ist zu beachten, dass die Umsatzsteuern nicht mehr monatlich gemeldet werden müssen, sondern die Meldungen im OSS quartalsweise erfolgen. Genauer gesagt erfolgt die Meldung und die Zahlung der Umsatzsteuern bis zum Monatsletzten im Folgemonat des Quartals. Das heißt die Umsatzsteuern aus dem dritten Quartal, also dem Zeitraum vom 01.07.2021-30.09.2021, müssen bis zum 31.10.2021 gemeldet und gezahlt werden.  

Da es 26 mögliche Bestimmungsländer gibt, die zum Teil unterschiedliche Währungen und Steuersätze haben, müssen auch diese Unterschiede berücksichtigt werden. 

Die unterschiedlichen Währungen werden erst bei der Zahlung der Umsatzsteuer relevant. Hier ist der Wechselkurs zu beachten, damit die Umsatzsteuer korrekt bezahlt wird. Ist zum Beispiel eine Umsatzsteuer in Polen zu bezahlen, müssen die polnischen Złoty in Euro umgerechnet werden.  Dabei zählt der Wechselkurs der EZB vom letzten Tag des Quartals. Das bedeutet beispielsweise für das dritte Quartal den 30.09.2021. Die Umsatzsteuer wird dann spätestens am 31.10 in Euro im OSS gezahlt.  

Die unterschiedlichen Steuersätze werden schon bei der Rechnungsstellung relevant und müssen unbedingt berücksichtigt werden, da sie korrekt an das jeweilige Land zu zahlen sind, sobald die Umsatzschwelle überschritten wird. Während der normale Umsatzsteuersatz in Deutschland bei 19 % liegt, liegt dieser in den Niederlanden beispielsweise bei 21 %. Darüber hinaus sind auch die ermäßigten Steuersätze zu berücksichtigen, die je nach Produkt variieren. Deswegen sollte unbedingt geprüft werden, welcher Steuersatz für welches Produkt in welchem Land anfällt und dies auch in der Rechnungsstellung beachtet werden. 

Wie gehe ich bei der Anmeldung zum One-Stop-Shop vor? 

Achtung: Bei steuerlichen Themen ist es immer ratsam einen Steuerberater hinzuziehen. Dieser Artikel ersetzt die steuerliche Beratung nicht und bietet keine Schritt-für-Schritt Anleitung, sondern gibt nur einen Überblick über die bevorstehende Umsatzsteuerreform. 

  1. Zunächst sollte festgestellt werden, ob die Umsatzschwelle in 2020 und 2021 überschritten wurde oder wird und dafür eine Analyse aller europäischen Lieferungen vorgenommen werde, um festzustellen, ob die Umsatzschwelle relevant ist. Hierbei sind nicht nur die Amazon-Umsätze zu berücksichtigen, sondern alle Umsätze des Unternehmens
  2. Ist die Umsatzschwelle relevant, sollte man sich unbedingt bis zum 30.06.2021 im OSS des jeweiligen Händlerlandes registrieren. Das ist in Deutschland möglich über das Portal MeinBOP beim Bundeszentralamt für Steuern.
  3. Um sich zu registrieren, braucht man zwingend eine Umsatzsteuer-ID, sollte diese noch nicht vorhanden sein, muss diese umgehend beantragt werden, da die Steuernummer nicht ausreichend ist
  4. Zudem sollte im Händlerkonto proaktiv der OSS aktiviert werden, um sicherzustellen, dass die Rechnungen mit den richtigen Umsatzsteuersätzen versandt werden.
  5. Stellen Sie außerdem sicher, dass Ihr Firmenname mit dem in ihren EU-Umsatzsteuerregistrierungen eingetragenen Firmennamen übereinstimmt.
  6. Sollten externe Rechnungssysteme genutzt werden, sollte auch hier geprüft werden, dass diese mit dem OSS kompatibel sind und die Rechnungen mit den richtigen Steuersätzen versandt werden.

Zusammenfassung der Umsatzsteuerreform 

Mit der Einführung der Umsatzschwelle und dem OSS-Verfahren schauen wir auf eine der größten Umsatzsteuerreformen der letzten Jahrzehnte. Die bisher bekannten nationalen Lieferschwellen werden abgeschafft und stattdessen wird eine Umsatzschwelle für innergemeinschaftliche Fernverkäufe eingeführt, die EU-weit geltend ist. Damit wird jeder Händler, der die Umsatzschwelle von 10.000 € innerhalb eines Jahres überschreitet, in jedem Land, in das auch nur ein Produkt geliefert, steuerpflichtig. Um diesen Prozess zu vereinfachen, wird der One-Stop-Shop eingeführt. Der One-Stop-Shop kann die Registrierungen in allen EU-Länder, in die steuerpflichtige Lieferungen erfolgen, ersetzen. Die Anmeldung beim OSS ermöglicht eine zentrale und gebündelte Meldung aller Umsatzsteuermeldungen aus den EU-Ländern beim Bundeszentralamt für Steuern.  Besonders für FBA-Händler (das betrifft Seller und Vendoren auf dem Amazon Marketplace gleichermaßen), die auch im Ausland einlagern, bedeutet das nicht nur eine Vereinfachung, sondern auch eine zunehmende Komplexität, bei der von Lieferung zu Lieferung geprüft werden muss, ob die Umsätze im OSS oder lokal gemeldet werden müssen.

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